Förderweg · Naturschutz
Ausgleichsmaßnahmen nach § 15 BNatSchG
Kompensation unvermeidbarer Eingriffe in Natur und Landschaft (Bauvorhaben, Infrastruktur) durch Herstellung oder Aufwertung gleichwertiger Biotope an anderer Stelle. Kernelement der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.
Zuständigkeit
Genehmigungsbehörde des eingreifenden Vorhabens (Bauamt, Planfeststellungsbehörde, Immissionsschutzbehörde) in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde
Antragsfrist
Bestandteil des Genehmigungsverfahrens — kein eigener Antragsweg
Laufzeit
Herstellung + dauerhafte Pflege — i. d. R. 25-30 Jahre Pflegezeitraum, oft auch unbefristet
Förderhöhe
Keine öffentliche Förderung — Kosten werden vom Eingriffsverursacher getragen. Pflegekosten 800-2.500 €/ha/Jahr je nach Maßnahmentyp; Herstellungskosten einmalig 5.000-30.000 €/ha (Biotopanlage, Hecke, Streuobstwiese)
Rechtsgrundlage
§ 15 BNatSchG (Verursacherprinzip), landesspezifische Kompensationsverordnungen und Bewertungsverfahren (Hamburger Bewertung, Niedersächsisches Kompensationsmodell, Bayerisches Biotopwertverfahren, BW-Ökokontoverordnung).
Typische förderfähige Maßnahmen
- Entwicklung von Extensivgrünland aus Acker (Einsaat + 25 Jahre Pflege)
- Anlage von Hecken und Gehölzstreifen
- Anlage von Streuobstwiesen (Hochstamm-Pflanzung + dauerhafte Pflege)
- Renaturierung von Gewässern und Auen
- Moorwiedervernässung
- Anlage von Trockenrasen und Magerwiesen
- Strukturanreicherung (Lesesteinhaufen, Tümpel, Säume)
Voraussetzungen
- Vorheriger genehmigungspflichtiger Eingriff (Bebauungsplan, Planfeststellung etc.)
- Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) mit Bilanzierung Eingriff/Ausgleich
- Sicherung der Fläche durch Grunddienstbarkeit, städtebaulichen Vertrag oder dingliche Sicherung
- Zusätzlichkeitsgebot — Ausgleich muss zusätzlich zu bestehender Pflege erfolgen
Stolpersteine & was zu beachten ist
- Ohne Sicherung (Grunddienstbarkeit / Städtebaulicher Vertrag) keine Anerkennung
- Pflegekosten über 25-30 Jahre müssen einkalkuliert und gesichert werden
- Kein Ersatzgeld als „bequeme Lösung" — Behörden bestehen meist auf realer Kompensation
- Bei Ökokonten muss die Herstellung VOR dem Eingriff erfolgen + bilanziell anerkannt sein
- Landesweise unterschiedliche Bewertungsverfahren — Maßnahme im einen Bundesland anerkannt heißt nicht automatisch im anderen
Kombinierbar mit
- · ELER-AUKM und Vertragsnaturschutz (bei klar trennbaren Leistungsinhalten)
- · Naturschutzfachliche Sonderförderung (z. B. Moorschutz-Programme)
Nicht kombinierbar mit
- · Doppelförderung für identische Leistung auf derselben Fläche
- · Genehmigungsfreier Eingriff (dann keine Ausgleichspflicht)
Antragstext für Ausgleichsmaßnahmen mit naturvergabe erstellen
Naturvergabe baut den Förderantragstext mit der richtigen Rechtsgrundlage, einer plausiblen Maßnahmenbeschreibung und Wirkungsprognose automatisch — Förderhöhe und Begründung sind frei editierbar, das Ergebnis als Word-Datei direkt einreichbar.
Häufige Fragen zu Ausgleichsmaßnahmen
Antworten auf die häufigsten Fragen rund um Antrag, Förderhöhe und Rahmenbedingungen für Ausgleichsmaßnahmen.
Was ist eine Ausgleichsmaßnahme?
Eine Ausgleichsmaßnahme ist die naturschutzrechtliche Kompensation eines Eingriffs in Natur und Landschaft. Wer einen Eingriff verursacht (Bauvorhaben, Infrastruktur, Abbau), muss laut § 15 BNatSchG für gleichwertige Aufwertung der Natur an anderer Stelle sorgen.Wer bezahlt die Ausgleichsmaßnahme?
Der Eingriffsverursacher (privater Bauherr, Erschließungsträger, öffentlicher Vorhabenträger). Es handelt sich nicht um eine öffentliche Förderung, sondern um eine vom Verursacher zu finanzierende Pflicht. Pflegekosten 800-2.500 €/ha/Jahr über 25-30 Jahre + Herstellungskosten einmalig 5.000-30.000 €/ha.Was ist ein Ökokonto?
Ein Ökokonto ist eine Sammlung von vorab durchgeführten Ausgleichsmaßnahmen, deren Wertpunkte später bei konkreten Eingriffen abgebucht werden können. Das ermöglicht eine zeitliche Entkopplung von Eingriff und Kompensation und schafft Flexibilität für Vorhabenträger.